Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48Artikel eins, Paragraph 48
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Dauer der Schubhaft
§ 48. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.Paragraph 48, (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2)Absatz 2,Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 4, insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.
(3)Absatz 3,Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4)Absatz 4,Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oderweil über einen Antrag gemäß Paragraph 54, noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder
weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Ziffer eins,), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Ziffer 2,) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Ziffer 3,), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 4, Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12064117
Alte Dokumentnummer
N4199225054J